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MV Müllendorf Statuten

Statuten

Vereinsstatuten 2004 des MVM

Was ist das - das Gesetz des Vereins

Wozu braucht man das - ist durch das Vereinsgesetz vorgeschrieben, und regelt im Detail, wie ein Verein zu führen ist.

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Die Vereinsstatuten 2004 des MVM angepasst an das Vereinsgesetz 2002 genehmigt von der Mitgliederversammlung am 13.03.2004 lauten wie folgt:

 

§ 1 : Name, Sitz, Überparteilichkeit, Gemeinnützigkeit, Dachverbände

1.1 Der Verein führt den Namen ”MUSIKVEREIN MÜLLENDORF“ (kurz MVM bezeichnet).

1.2 Er hat seinen Sitz in 7052 Müllendorf Kapellenplatz 1 (Rathaus Müllendorf).

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

1.4 Der MVM ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

1.5 Er ist überparteilich zu führen.

1.6 Der Verein ist Miglied des Burgenländischen Blasmusikverbandes (kurz BBV) und als solches auch Mitglied des Bezirksverbandes Eisenstadt. Im Wege des BBV ist er auch Mitglied des Österreichischen Blasmusikverbandes (kurz ÖBV).

 

§ 2 : Zweck

2.1 die Erhaltung und Förderung der örtlichen Blasmusikkapelle.

2.2 die Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusikkultur.

2.3 die Pflege jeglichen Musizierens, wie Konzert-, Tanz-, Volks- u. Hausmusik.

2.4 die Heranbildung, Fortbildung und künstlerische und wirtschaftliche Förderung von Musikern und Musikerinnen.

2.5 die Festigung der Kameradschaft und gegenseitigen Achtung zwischen den Mitgliedern sowie Musikern.

 

§ 3 : Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3.2. und 3.3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Als ideelle Mittel dienen

3.2.1 die Veranstaltungen in Form von Konzerten und anderen Auftritten.

3.2.2 laufende Kontakte mit dem BBV und dem Bezirksverband Eisenstadt.

3.2.3 die Teilnahme an den vom BBV durchgeführten Veranstaltungen, wie zum Beispiel Wertungsspiele für Konzert- und Marschmusik.

3.2.4 die enge Kooperation und Zusammenarbeit mit der Musikschule Eisenstadt, insbesonders der Außenstelle Müllendorf.

3.2.5 die musikalische Umrahmung von kirchlichen Anlässen wie Prozessionen (Erntedankfest, Fronleichnam usw.) und Messen, sowie weihnachtliche Besinnungsveranstaltungen

3.2.6 die Teilnahme an Treffen mit anderen nationalen und internationalen gleichgesinnten Organisationen und Vereine.

3.2.7 die Fortbildung der Nachwuchsmusiker, wenn möglich in einer eigenen Nachwuchskapelle, sowie Abhaltung von Proben u. Veranstaltung von Auftritten für die Jungmusiker.

3.2.8 die allgemeine Werbung für die Blasmusik auf lokaler und nationaler Ebene.

3.2.9 die Herausgabe von Publikationen oder anderen Druckwerken.

3.2.10 durch Exkursionen, Ausflüge und gesellige interne Zusammenkünfte.

3.2.11 die Präsentation des Vereines und dessen Aktivitäten im Internet.

3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld- u. Sachmittel) sollen aufgebracht werden durch

3.3.1 Beiträge der Mitglieder

3.3.2 Geld- und Sachspenden

3.3.3 örtliche Haussammlungen

3.3.4 Subventionen

3.3.5 Werbung jeglicher Art

3.3.6 Sponsoring

3.3.7 Gewinne aus vereinseigenen Veranstaltungen

3.3.8 Einnahmen aus bezahlten Auftritten verschiedenster Art wie zum Beispiel Hochzeiten, Begräbnissen und Frühschoppen

3.3.9 Mieteinnahmen

3.3.10 Erträge aus Zinsen oder risikolosen Veranlagungen

3.3.11 Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen

 

§ 4 : Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

4.1.1 ordentliche

4.1.2 unterstützende und

4.1.3 Ehrenmitglieder

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich operativ an der Vereinsarbeit beteiligen, wie zum Beispiel aktive Musiker, Vorstandsmitglieder oder Personen, die die Pflege und Erhaltung der Blasmusikkultur aktiv mitgestalten.

4.3 Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person oder Personengemeinschaft werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung von Barmittel in der Höhe von mindestens eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrags oder einer entsprechenden Sachleistungen fördert.

4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der MV ernannt werden.

 

§ 5 : Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, unabhängig ihres Alters, Geschlechtes, ihrer Staatsbürgerschaft, politischen Gesinnung oder Glaubensgesinnung sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

5.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

 § 6 : Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod des Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereines.

6.2 Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

6.3 Der freiwillige Austritt ist bei unterstützenden Mitgliedern auch dann anzunehmen, wenn er seinen Austritt zwar nicht ausdrücklich erklärt, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag jedoch nicht entrichtet.

6.4 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich wiederholt gegen die Statuten, gegen die Vereinsbeschlüsse oder die Kameradschaft vergangen hat oder das Ansehen bzw. die Interessen des Vereines überhaupt schädigt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie dann verfügt werden, wenn es sich dem Spruch des Schiedsgerichtes nicht unterwirft.

6.5 Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss ist vereinsintern das Rechtsmittel des Schiedsgerichtes (§ 15)zulässig.

6.6 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der MV über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Dagegen ist vereinsintern kein Rechtsmittel zulässig.

 

 § 7 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt

7.1.1 an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

7.1.2 das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen auszuüben

7.1.3 ab dem 14. Lebensjahr sich in eine Funktion im Verein wählen zu lassen. ausgenommen sind Funktionen gemäß § 13, Absatz 13.4., welche für den Verein Rechtsgeschäfte eingehen können. Hier gilt das jeweils gültige gesetzliche Alter für die Geschäftsfähigkeit.

7.1.4 Anträge an die MV einzubringen.

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet

7.2.1 die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte

7.2.2 die Vereinsstatuten, Beschlüsse der Vereinsorgane und Sprüche des Schiedsgerichtes zu beachten.

7.3 Ein Anspruch auf musikalische Gratisleistungen ist aus einer Mitgliedschaft nicht abzuleiten.

7.4 Einen Anspruch auf musikalische Gratisleistungen hingegen haben aktive Musiker und aktive Vorstandsmitglieder im Falle ihrer Hochzeit. Weiters besteht die Verpflichtung einer unentgeltlichen musikalischen Leistung im Falle eines Begräbnisses eines aktiven Musikers oder Vorstandsmitgliedes oder seines Lebenspartners, seines Vaters oder seiner Mutter, seines Sohnes oder seiner Tochter.

7.5 Über darüber hinausgehende Gratisleistungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

 
 

§ 8 : Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind

8.1.1 die MV (§§ 9 und 10),

8.1.2 der Vorstand (§§ 11 bis 13),

8.1.3 der Vorstand (§§ 11 bis 13),

8.1.4 das Schiedsgericht (§ 15).

 

 § 9 : Mitgliederversammlung (kurz MV), Hauptversammlung, Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist gleichzusetzen einer Hauptversammlung und ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (oMV) findet alle 2 Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche MV (aoMV) findet

9.2.1 auf Beschluss des Vorstands,

9.2.2 der oMV oder

9.2.3 auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder

9.2.4 auf Verlangen der Rechnungsprüferunter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge binnen vier Wochen statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen MV sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin zumindest durch öffentlichen Aushang innerhalb der Ortsgrenzen und Veröffentlichung auf der Internetseite (Webseite, Homepage) des Vereines einzuladen. Die Anberaumung der MV hat unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4 Ausgenommen sind Einberufungen von MV, die die Auflösung des Vereines auf der Tagesordnung hat. Zu diesen MV ist jedes Mitglied auf geeignete Weise schriftlich und persönlich einzuladen.

9.5 Wahlvorschläge sind bis eine Stunde vor Beginn in den Briefkasten des Obmannes einzuwerfen oder unmittelbar vor der MV dem Obmann persönlich zu übergeben.
Sonstige Anträge zur MV sind spätestens drei Tage vor dem Termin der MV beim Obmann oder Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E- Mail einzureichen.

9.6 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen MV – können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Nicht rechtzeitig eingebrachte und daher nicht auf der Tagesordnung befindliche Themen und Anträge können jedoch nach einstimmiger Zustimmung durch die MV sofort zugelassen und behandelt werden. Andernfalls sind über solche Anträge bei der nächsten ordentlichen oder einer außerordentlichen MV abzustimmen.

9.8 An der MV sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.9 Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmungen erfolgen, wenn die HV nichts anderes beschließt, geheim.

9.10 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der MV erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.11 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.12 Eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen ist für einen Beschluss notwendig, mit dem der Verein aufgelöst werden soll.

9.13 Den Vorsitz in der MV führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9.14 Vor Beginn der Wahl des neuen Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer hat die HV einen Vorsitzenden, der die Wahl den Statuten entsprechend zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer aus ihrer Mitte zu wählen. Diese haben zunächst die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen und nur solche zur Abstimmung zu bringen welche mit den Bestimmungen in den Statuten hinsichtlich der notwendigen Zusammensetzung des Vorstandes im Einklang stehen. Die MV stimmt in der Folge über die einzelnen zugelassenen Wahlvorschläge in ihrer Gesamtheit ab. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, welcher die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Dann ist das Ergebnis der Wahl festzustellen, der Hauptversammlung mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Obmann zu übergeben, der die weitere HV zu leiten hat.

 

 §10 : Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

10.2 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

10.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

10.4 Entlastung des Vorstands;

10.5 Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für unterstützende Mitglieder;

10.6 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

10.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

 

§11 : Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus

11.1.1 dem Obmann und seinem Stellvertreter,

11.1.2 dem Schriftführer,

11.1.3 dem Kassier und seinem Stellvertreter,

11.1.4 dem Kapellmeister und

11.1.5 der erforderlichen und jeweils nach Bedarf festzusetzenden Anzahl an Stellvertretern und weiteren mit bestimmten Aufgaben betrauten Mitgliedern.

11.2 Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch zehn nicht unter- und vierzehn nicht überschreiten.

11.3 Alle Vorstandsmitglieder können bei Bedarf vom Vorstand intern mit bestimmten Aufgaben bedacht und zu Verantwortungsträgern für bestimmte Arbeitsbereiche ernannte werden (z.B. Jugendreferent, Pressereferent, Organisationsreferent usw.) Die Verantwortungsbereiche sind in einer der ersten Vorstandssitzungen der neuen Funktionsperiode festzulegen und zu beschließen und entweder im Sitzungsprotokoll oder einer separaten Verschriftung geeignet zu dokumentieren.

11.4 Der Vorstand wird von der MV gewählt.

11.5 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

11.6 Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche MV zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.7 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche MV einzuberufen hat.

11.8 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur ordnungsgemäß vollzogenen Wahl eines anderen Vorstandes.

11.9 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.10 Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, so hat das jeweils älteste unverhinderte Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.12 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.13 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen oder das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

11.14 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.8) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (11.15) und Rücktritt (11.16).

11.15 Die MV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.16 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die MV zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (11.5 u. 11.6) eines personellen oder organschaftlichen Nachfolgers wirksam.

 

§12 : Aufgaben des Vorstandes

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.2 In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.2.1 Abhaltung von Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen im Sinne der Vereinsstatuten;

12.2.2 Erstellung eines Finanzplanes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

12.2.3 Ausführung der Beschlüsse der HV;

12.2.4 Vorbereitung der MV

12.2.5 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen MV und Festsetzung der Tagesordnung;

12.2.6 Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne eines ordentlichen Kaufmannes;

12.2.7 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

12.2.8 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§13 : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann vertritt den Verein nach außen.

13.2 Dem Obmann obliegt die operative Führung des Vereines. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines auf Basis der Vereinsstatuten und der vom Vorstand getroffenen Beschlüsse. Eine eigenmächtige Geschäftsführung hat der Obmann wie auch die anderen Vorstandsmitglieder zu unterlassen. Sein Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.3 Außer den üblichen laufenden und dem Vorstand ohnehin bekannten Ausgaben darf der Obmann ohne vorherige Beschlussfassung durch den Vorstand nur bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 200.- pro Geschäftsfall aus eigenem tätigen oder veranlassen.

13.4 Unbedeutenden bzw Schriftverkehr ohne Rechtsfolgen kann der Obmann bzw. in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter alleine unterzeichnen. Andere schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Stellvertreters oder Schriftführers. In Geldangelegenheiten bzw. Dispositionen über Vermögenswerte sind die Unterschriften des Obmanns und des Stellvertreters bzw. des Obmannes und des Kassiers erforderlich.

13.5 Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein (sogen. Insichgeschäfte gem. § 6 Abs 4 Vereinsgesetz 2002) bedürfen der Zustimmung eines anderen unbeteiligten Vorstandsmitglieds.

13.6 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im Punkt 13.4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.7 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der MV oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.8 Der Obmann führt den Vorsitz in der MV und im Vorstand.

13.9 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

13.10 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§14 : Rechnungsprüfer

14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der MV auf die auf die Dauer derselben Funktionsperiode wie der Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der MV – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Auf die ordnungsgemäße Abwicklung von Insichgeschäften ist besonderes Augenmerk zu legen.

14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein (Insichgeschäfte) sind nicht zulässig. Sollte ein derartiges Geschäft notwendig sein, so hat der Rechnungsprüfer zuvor schriftlich seinen Rücktritt zu erklären. In diesem Fall ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person, welche nicht dem Vorstand angehört, zum Rechnungsprüfer zu kooptieren.

14.4 Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs 11.14 bis 11.16.

 

§15 : Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht, auch Senat genannt, berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des § 8 Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei unbefangenen Personen zusammen, welche nicht zwingend Mitglieder des Vereines sein müssen.

15.3 Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von weiteren 7 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes schriftlich namhaft. Innerhalb der nächsten 7 Tage sind die beiden Schiedsrichter vom Vorstand schriftlich aufzufordern, binnen weiterer 7 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die beiden ersten namhaft gemachten Schiedsrichter auf keinen gemeinsamen Kandidaten einigen, so sind die beiden Rechnungsprüfer anzurufen, welche in der Folge im Beisein der beiden Schiedsrichter unter den Vorgeschlagenen das Los entscheidet lassen. Die Bestellung ist auf geeignete Weise zu dokumentieren und eine Ausfertigung dem Vereinsobmann zukommen zu lassen.

15.4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Der Verlauf und das Ergebnis des Schiedsgerichts- verfahrens ist vom Senat schriftlich zu dokumentieren und den Streiparteien zuzustellen. Eine Ausfertigung ist jeweils dem Obmann zu übermitteln.

15.5 Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Im Bedarfsfalle haben diese auch kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten, welche der Senat festzusetzen und zu verwalten hat. Die Mittelverwendung ist zu dokumentieren.

 

§16 : Bestimmungen bei Ausscheiden von aktiven Musikern

16.1 Bei Ausscheiden eines aktiven Musikers, sei es für immer oder nur kurzweilig, verbleibt das vom Verein zur Verfügung gestellte Instrument, Bekleidung, Notenmaterial und dgl. im Eigentum des Vereines. Die Utensilien sind in diesem Fall dem Verein unverzüglich zurückzuerstatten.

 

§17 : Freiwillige Auflösung des Vereines

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer MV und nur mit 4/5-tel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Entscheidung über allenfalls noch vorhandenes Vereinsvermögen steht der Generalversammmlung nicht zu.

17.2 Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Müllendorf als Treuhänder zu, die es solange zu verwalten hat, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen Zielen bildet, dem das Vermögen per Gemeinderatsbeschluß anvertraut werden kann.

17.3 Keinesfalls ist es dem Vorstand gestattet angesichts einer vorauszusehenden bzw. möglicherweise bevorstehenden Auflösung des Vereines dessen Vermögen oder auch nur eines Teiles davon zu verkaufen, zu verschleudern oder auf sonst eine Weise zu verringern. Es sei denn, dass derartige Veräußerungen notwendig sind, um aus dem Erlös offene Verbindlichkeiten des Vereines abzudecken.

17.4 Bildet sich innerhalb von 10 Jahren nach der Auflösung kein solcher, so kann das Vereinsvermögen vom Gemeinderat unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwertet werden.

17.5 Der Verwertungserlös ist weitere 10 Jahre nach der Auflösung zumindest so sicher zu veranlagen, dass keine Schmälerung eintritt.

17.6 Hat sich auch in dieser Zeit kein Verein mit ähnlichen Zielen gebildet, ist der Verwertungserlös mit Beschluss des Gemeinderates auf die anderen Vereine der Gemeinde Müllendorf aufzuteilen.

 

§18 : In Kraft treten und Gültigkeitsdauer des MVM-Vereinsstatutes 2004. Außer Kraft treten der MVM-Vereinsstatuten 1998

18.1 Dieses Statut tritt mit dem Beschluss der MV 2004, am 13.03.2004, mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Statutes durch die MV.

18.2 Durch die Beschlussfassung dieses Statutes 2004 treten gleichzeitig die zuletzt gültigen Vereinsstatuten vom 28.01.1998 außer Kraft

 

§19 : Geschlechtsneutrale Bezeichnung

19.1 Soweit in diesen Statuten personenbezogenen Bezichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

 

§20 : Übergangsbestimmungen

20.1 Die bisher von den zuständigen Organen auf Basis der Vorgängerstatuten gefassten Beschlüsse verlieren durch das Inkrafttreten der Vereinsstatuten 2004 nicht an Gültigkeit und bleiben weiterhin wirksam.


MÜLLENDORF, am 13.03.2004